Rapporti di vicinato
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ und B.________ sind Miteigentümer eines Grundstücks, das an die Parzelle von C.________ grenzt, auf der eine Garage bis nahe an die Grenze erweitert wurde. Sie verlangten die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bauarbeiten, die Beseitigung des überragenden Dachvorsprungs, den Rückversatz der Garage um 3 bis 4 Meter sowie Schadenersatz. Das kantonale Verfahren führte zur Anordnung der Entfernung des überragenden Dachteils und zusätzlich zur Errichtung einer Sichtschutzwand auf der Grenze; vor Bundesgericht hielten die Beschwerdeführer am Rückbau der Garage und an weitergehendem Schadenersatz fest.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen und hielt fest, dass bei vermögensrechtlichen Nachbarrechtsstreitigkeiten ein Streitwert von mindestens 30'000 Franken nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG erforderlich ist. Für die Streitwertberechnung konnten weder bereits nicht mehr streitige Punkte noch erstmals vor Bundesgericht gestellte Geldforderungen oder Parteikosten berücksichtigt werden; hinsichtlich des verlangten Garagenrückbaus ist zudem nicht der Abbruchaufwand massgeblich, sondern die wertmässige Auswirkung der Beseitigung der Beeinträchtigung auf die betroffenen Grundstücke. Da die Beschwerdeführer hierzu keine genügenden Angaben machten, war der erforderliche Streitwert nicht dargetan. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG wurde nicht geltend gemacht, weshalb die Eingabe nur als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelt werden konnte; diese war mangels hinreichend begründeter Verfassungsrügen ebenfalls unzulässig.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb das kantonale Urteil unverändert bestehen.
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