mesures protectrices de l'union conjugale (contribution d'entretien)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die 2021 verheirateten Ehegatten ohne gemeinsame Kinder trennten sich, worauf die Ehefrau im Oktober 2024 Eheschutzmassnahmen und namentlich einen Unterhaltsbeitrag verlangte. Erstinstanzlich wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau ab 1. Oktober 2024 monatlich 2'240 Franken zu bezahlen. In der Berufung wurde diese Pflicht auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2024 bis 31. März 2025 beschränkt; der Ehemann verlangte vor Bundesgericht, auch für diese Periode keinen Unterhalt schulden zu müssen.
Erwägungen
Da es sich um vorsorgliche Massnahmen handelt, prüfte das Bundesgericht nur genügend begründete Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Es bestätigte, dass Art. 317 Abs. 1bis ZPO nur bei uneingeschränkter Untersuchungsmaxime gilt, nicht aber im Eheschutzverfahren nach Art. 272 ZPO mit beschränkter Untersuchungsmaxime; neue Tatsachen in der Berufung mussten daher die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllen und unverzüglich vorgebracht werden. Der Ehemann hatte seine aus Bankunterlagen abgeleiteten Behauptungen zu angeblichen Zusatzeinkünften der Ehefrau und zum Zeitpunkt der Mietzinszahlungen verspätet erhoben, weshalb deren Nichtberücksichtigung weder willkürlich noch gehörsverletzend war. Ebenfalls nicht willkürlich war es, die Kosten der im Alleineigentum des Ehemanns stehenden Zweitwohnungen nicht in den ehelichen Bedarf einzubeziehen und den Überschuss grundsätzlich hälftig zu teilen, da solche Kosten weder zum betreibungsrechtlichen noch zum familienrechtlichen Existenzminimum gehören.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Damit bleibt der kantonale Entscheid bestehen, wonach der Ehemann der Ehefrau für die Zeit vom 1. Oktober 2024 bis 31. März 2025 monatlich 2'240 Franken Unterhalt schuldet und ab 1. April 2025 keinen Unterhalt mehr bezahlen muss.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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