Kindesschutzmassnahmen
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die verheirateten Eltern von drei Kindern standen seit 2023 unter kindesschutzrechtlicher Beobachtung; nach mehreren Vorfällen häuslicher Gewalt entzog die KESB 2024 vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht und platzierte die Kinder fremd. Mit Entscheid vom 10. Juni 2025 bestätigte die KESB den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, die Fremdplatzierung und die Besuchsrechtsregelung. Die Mutter focht diesen Entscheid erfolglos beim Bezirksrat und anschliessend beim Obergericht an, das auf ihre Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eintrat; dagegen gelangte sie ans Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, Streitgegenstand sei einzig, ob das Obergericht zu Recht wegen ungenügender Begründung auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten sei. Die materiellen Kindesschutzmassnahmen selbst seien nicht zu überprüfen, da das Obergericht keine Sachprüfung vorgenommen habe. Die Beschwerdeführerin setzte sich vor Bundesgericht jedoch fast ausschliesslich mit der inhaltlichen Richtigkeit der Massnahmen auseinander und begründete ihre verfassungsrechtlichen Rügen gegen das Nichteintreten nicht den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG entsprechend. Auch die nach dem angefochtenen Entscheid erstellten Unterlagen seien als unzulässige Noven nicht zu berücksichtigen.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der obergerichtliche Nichteintretensentscheid bestehen.
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