déni de justice (contribution d'entretien)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Streitgegenstand war eine seit 2017 hängige Klage auf Festsetzung von Kindesunterhalt für die Zeit bis zum 1. Februar 2020. Nach mehreren Unterbrechungen und dem Abschluss der Hauptverhandlung am 13. März 2025 erging trotz Mahnung vom Oktober 2025 zunächst kein Urteil, weshalb der Sohn, vertreten durch seine Mutter, im Januar 2026 wegen Rechtsverzögerung Beschwerde erhob. Nachdem das erstinstanzliche Gericht am 20. Januar 2026 doch noch in der Sache entschieden hatte, schrieb die kantonale Instanz die Beschwerde als gegenstandslos ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde in Zivilsachen zulässig sei und der Sohn trotz prozessualen Handelns seiner Mutter Partei des Unterhaltsverfahrens geblieben sei. Auch wenn mit dem nachträglich ergangenen Sachurteil das aktuelle praktische Interesse grundsätzlich weggefallen war, musste die kantonale Instanz den geltend gemachten, hinreichend begründeten Rügepunkt einer Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK materiell prüfen. Nach der Rechtsprechung ist bei einem vertretbaren EMRK-Grundrechtseinwand die Sache trotz Wegfalls des Interesses nicht einfach als gegenstandslos abzuschreiben. Indem die Vorinstanz dies dennoch tat und die Frage der Verfahrensdauer nicht beurteilte, beging sie eine formelle Rechtsverweigerung.
Entscheid
Die Beschwerde in Zivilsachen wurde gutgeheissen, der kantonale Entscheid aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese muss nun die Rüge der übermässigen Verfahrensdauer materiell prüfen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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