Bundesgerichtsentscheid

Abänderung Scheidungsurteil (Obhut), unentgeltliche Rechtspflege

5A_239/2026Entscheid vom 11.08.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die geschiedenen Eltern eines 2014 geborenen Kindes hatten im Scheidungsurteil von 2016 die Obhut dem Vater zugewiesen; später betreute die Mutter das Kind jedoch einvernehmlich deutlich umfangreicher, und das Kind wurde an ihrem Wohnort eingeschult. Nach einem eskalierenden Konflikt im Februar 2023 meldete der Vater das Kind ohne Zustimmung der Mutter um, schränkte den Kontakt zur Mutter stark ein und wurde in Zusammenhang mit seinem Verhalten strafrechtlich verurteilt; zudem errichtete die KESB eine Beistandschaft. Auf Klage der Mutter übertrugen Bezirksgericht und Obergericht die Obhut auf die Mutter, wogegen der Vater Beschwerde an das Bundesgericht erhob.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, eine Änderung der Obhut nach Art. 134 ZGB setze eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse und eine Kindeswohlgefährdung bei Beibehaltung der bisherigen Regelung voraus. Es bestätigte die vorinstanzliche Beurteilung, wonach der Vater aufgrund ausgeprägter Bindungsintoleranz, massiver Beschimpfungen und Drohungen gegenüber der Mutter sowie der Bereitschaft, die Beziehung zwischen Mutter und Kind gezielt zu torpedieren, in seiner Erziehungsfähigkeit ernsthaft infrage gestellt sei. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz annehmen, dass ein Verbleib des Kindes beim Vater das Kindeswohl gefährde und dass die Umteilung der Obhut trotz eines möglichen Kontinuitätsverlusts dem Kind weniger schade. Weitere Beweiserhebungen und eine erneute Kindesanhörung waren nach Auffassung des Bundesgerichts nicht erforderlich, da der Sachverhalt hinreichend abgeklärt war und der geäusserte Kindeswille nicht ausschlaggebend sein konnte.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit blieb die vorinstanzlich bestätigte Übertragung der Obhut auf die Mutter bestehen.

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