Abänderung Eheschutz
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die getrennt lebenden Ehegatten haben drei Kinder; zunächst wurde die Obhut der Mutter zugeteilt, später beantragte der Vater im Abänderungsverfahren die Änderung dieser Regelung. Nach einer zwischenzeitlichen vorsorglichen Umteilung der Obhut an den Vater bestätigte die Erstinstanz im definitiven Abänderungsentscheid die väterliche Obhut, regelte das Besuchsrecht der Mutter neu und passte die Unterhaltsfolgen an. Auf die dagegen erhobene Berufung der Mutter trat das Kantonsgericht nicht ein, worauf sie ans Bundesgericht gelangte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei der Abänderung von Eheschutzmassnahmen nach Art. 179 Abs. 1 ZGB im Bereich der Obhut auf die aktuellen Verhältnisse im Urteilszeitpunkt abzustellen ist, weil das Kindeswohl vorrangig ist. Die Vorinstanz durfte deshalb die depressive Erkrankung der Mutter, ihre mehrfachen psychiatrischen Klinikaufenthalte, den Verlust der eigenen Wohnung und die seit längerer Zeit bestehende Betreuung der Kinder durch den Vater als genügenden Abänderungsgrund berücksichtigen. Auch unter dem beschränkten Prüfungsrahmen von Art. 98 BGG war die Beibehaltung der Obhut beim Vater nicht willkürlich, zumal keine Kindeswohlgefährdung beim Vater geltend gemacht wurde. Zwar bezeichnete das Bundesgericht die vorinstanzliche Nichteintretensbegründung teilweise als formalistisch und wenig überzeugend, doch blieb dies ohne Einfluss, weil die selbständige materielle Eventualbegründung verfassungsrechtlich standhielt.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Abänderung des Eheschutzentscheids mit Zuteilung der Obhut an den Vater blieb damit bestehen.
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