assistenza giudiziaria (costi della curatela di rappresentanza dei figli)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hob die für zwei minderjährige Kinder angeordnete Vertretungsbeistandschaft auf und auferlegte dem Vater die Kosten von Fr. 5'338.80. Dagegen erhob der Vater Beschwerde nur hinsichtlich der Höhe der Entschädigung, der Verhältnismässigkeit der Leistungen und der Kostenverteilung und ersuchte zugleich um unentgeltliche Rechtspflege. Der Präsident der kantonalen Beschwerdeinstanz verlangte einen Kostenvorschuss und teilte dem Vater in einem kurzen Schreiben mit, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde, soweit zulässig, abgewiesen.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Entscheid als selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG, der wegen der Androhung des Nichteintretens bei ausbleibendem Kostenvorschuss einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Da die Hauptsache eine vermögensrechtliche Kindesschutzstreitigkeit mit ungenügendem Streitwert betrifft, war nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig. Im Zentrum stand die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, namentlich des Anspruchs auf eine begründete Entscheidung. Weil die Vorinstanz das Gesuch ohne jede Begründung abwies und weder zur wirtschaftlichen Lage noch zu den Erfolgsaussichten Stellung nahm, war eine sachgerechte Anfechtung und bundesgerichtliche Überprüfung nicht möglich.
Entscheid
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wurde aufgehoben und die Sache zur neuen, begründeten Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an die Vorinstanz zurückgewiesen; bis dahin darf kein Kostenvorschuss verlangt werden.
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