Aufschiebende Wirkung (Aufenthaltsbestimmungsrecht)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die getrennt lebenden verheirateten Eltern von C.________ stritten über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung des 2019 geborenen Kindes in einer Institution. Das Familiengericht Zurzach entzog den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, ordnete die Fremdplatzierung an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Obergericht Aargau verweigerte dem Vater im Beschwerdeverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, worauf er ans Bundesgericht gelangte.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte die angefochtene Verfügung über die aufschiebende Wirkung als Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG und zugleich als vorsorgliche Massnahme nach Art. 98 BGG. Deshalb hätte der Beschwerdeführer die besonderen Anfechtungsvoraussetzungen darlegen und zulässige, hinreichend substanziierte Verfassungsrügen erheben müssen. Dies tat er nicht, weil er sich weder mit der Begründung des Obergerichts zur Dringlichkeit der Unterbringung wegen Schulabstinenz und medizinisch ungenügender Behandlung der Herzkrankheit auseinandersetzte noch seine angerufenen Grundrechtsverletzungen konkret begründete. Seine Vorbringen blieben abstrakt und appellatorisch, weshalb die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügte.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung und die angeordnete Unterbringung des Kindes bestehen.
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