Kostenerlass
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ersuchte nach einem Nichteintretensentscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen in einem Kindesschutzverfahren um Erlass der ihm auferlegten Verfahrensgebühr. Die Verwaltungsrekurskommission wies dieses Erlassgesuch ab. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer direkt an das Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des Entscheids sowie die Rückweisung zur vollständigen Prüfung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass gegen Entscheide der Verwaltungsrekurskommission in diesem Bereich nicht direkt Beschwerde an das Bundesgericht geführt werden kann, sondern zunächst das zuständige Kantonsgericht anzurufen ist; der kantonale Instanzenzug nach Art. 75 Abs. 1 BGG war somit nicht ausgeschöpft. Es war daher funktionell unzuständig. Zudem vermittelt Art. 97 Abs. 1 VRG/SG offensichtlich keinen Anspruch auf Kostenerlass, sondern belässt der Behörde ein weites Ermessen, und die Beschwerde enthielt keine substanziierten Verfassungsrügen gegen die Anwendung dieser Bestimmung.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt die Abweisung des Gesuchs um Kostenerlass bestehen.
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