Bundesgerichtsentscheid

Vaterschaft und Unterhalt

5A_779/2026Entscheid vom 17.08.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdegegner klagte auf Feststellung der Vaterschaft des Beschwerdeführers sowie auf Unterhalt. Das Bezirksgericht ordnete ein DNA-Gutachten an und ersuchte die deutschen Behörden um die nach deutschem Recht zulässigen Zwangsmassnahmen zur Probenentnahme. Ein vom Beschwerdeführer gegen dieses Vorgehen eingereichtes Wiedererwägungsgesuch wurde abgewiesen; auf seine dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht nicht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid und zugleich um einen Nichteintretensentscheid handelt. Deshalb hätte der Beschwerdeführer sowohl die besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darlegen als auch sich gezielt mit den Nichteintretenserwägungen des Obergerichts auseinandersetzen müssen. Seine Vorbringen zur Bereitschaft für eine DNA-Probe in Polen sowie zu behaupteten Verletzungen von DSG, BV und rechtlichem Gehör gingen am Anfechtungsgegenstand vorbei oder blieben unsubstanziiert. Mangels hinreichender Begründung war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der obergerichtliche Nichteintretensentscheid bestehen.

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