Bundesgerichtsentscheid

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_606/2026 vom 7. Juli 2026

5F_32/2026Entscheid vom 31.07.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Gesuchsteller ist Vater eines 2013 geborenen Sohnes, für den eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB besteht. In einem Verfahren betreffend Genehmigung eines Rechenschaftsberichts trat die Verwaltungsrekurskommission St. Gallen auf seine Beschwerde wegen nicht geleistetem Kostenvorschuss nicht ein; die kantonale Beschwerde blieb erfolglos, und das Bundesgericht trat mit Urteil 5A_606/2026 mangels hinreichender Begründung ebenfalls nicht ein. Mit Eingabe vom 16. Juli 2026 verlangte der Gesuchsteller die Revision, eventualiter die Erläuterung oder Berichtigung dieses bundesgerichtlichen Urteils.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass seine Urteile mit der Ausfällung in Rechtskraft erwachsen und nur bei Vorliegen eines in Art. 121 ff. BGG abschliessend geregelten Revisionsgrundes überprüft werden können. Der Gesuchsteller nannte keinen spezifischen Revisionsgrund und legte auch sinngemäss nicht dar, inwiefern ein solcher erfüllt sein soll. Soweit er geltend machte, seine Vorbringen und Belege seien unbeachtet geblieben oder seine prekäre finanzielle Lage sei nicht behandelt worden, zielte dies auf eine materielle Neubeurteilung beziehungsweise auf die Beanstandung der rechtlichen Würdigung der früheren Nichteintretensentscheidung ab, was nicht Gegenstand der Revision sein kann. Auch für eine Erläuterung oder Berichtigung sah das Bundesgericht keinen Anlass, da das frühere Urteil den Grund des Nichteintretens klar zum Ausdruck brachte.

Entscheid

Auf das Revisionsgesuch wurde nicht eingetreten. Das Eventualbegehren um Erläuterung oder Berichtigung des Urteils 5A_606/2026 blieb ebenfalls erfolglos.

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