attribution de la garde (enfant de parents non mariés)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die unverheirateten Eltern eines 2022 geborenen Kindes mit gemeinsamer elterlicher Sorge trennten sich im Februar 2024; die Mutter verlangte danach die alleinige Obhut, während der Vater alternierende Obhut, eventualiter die alleinige Obhut für sich beantragte. Das TPAE ordnete im Oktober 2024 eine alternierende Obhut mit Beistandschaft an, doch die Genfer Cour de justice hob dies auf und übertrug der Mutter die alleinige Obhut bei grosszügigem Besuchsrecht des Vaters. Dagegen gelangte der Vater ans Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass für die Prüfung der alternierenden Obhut stets das Kindeswohl nach Art. 298b Abs. 3ter ZGB massgebend ist und namentlich Erziehungsfähigkeit, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, Stabilität, geografische Nähe sowie Betreuungsverfügbarkeit zu würdigen sind. Die Vorinstanz stützte ihre Ablehnung der alternierenden Obhut im Wesentlichen auf eine sehr schlechte elterliche Kommunikation und auf angeblich unterschiedliche Erziehungsprinzipien, ohne jedoch hinreichend konkrete Konflikte betreffend andere kindbezogene Fragen als gerade die Obhutsregelung selber festzustellen. Allgemeine Hinweise des SEASP und der Guidance infantile genügten dafür nicht, zumal schriftliche Kommunikation die alternierende Obhut nicht ausschliesst und unterschiedliche Erziehungsstile für sich allein kein entscheidendes Ausschlusskriterium bilden. Zudem fehlten wesentliche Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere zur tatsächlich seit der Trennung gelebten Betreuung, zur räumlichen Distanz der Elternwohnungen und zur konkreten persönlichen Verfügbarkeit des Vaters.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Der kantonale Entscheid wurde aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und zu neuem Entscheid über die Obhut an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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