droit aux relations personnelles
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die unverheirateten Eltern eines 2019 geborenen Kindes stritten über die Ausgestaltung des väterlichen Besuchsrechts. Nach einer familienpsychologischen Expertise passte die Erstinstanz das Besuchsrecht an und sah insbesondere ein Wochenende auf zwei sowie die Hälfte der Schulferien vor; die Planung sollte durch die Beiständin für die Überwachung des persönlichen Verkehrs erfolgen. Die Mutter focht diesen Entscheid kantonal an, worauf das Kantonsgericht ihre Beschwerde als unzulässig erklärte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit der kantonalen Begründung der Unzulässigkeit auseinandersetzte und damit die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllte. Der Umstand, dass die Vorinstanz einzelne Begehren prüfte, änderte nichts daran, dass diese teils gegenstandslos waren, weil die Mutter bereits erhalten hatte, was sie verlangte, oder weil die Anträge ausserhalb des Streitgegenstands lagen. Auch hinsichtlich der Expertisekosten setzte sie sich nicht mit dem tragenden Argument auseinander, wonach deren Verteilung bereits rechtskräftig entschieden worden war. Eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus lag trotz fehlender anwaltlicher Vertretung nicht vor, da auch eine Laienbeschwerde zumindest erkennen lassen muss, weshalb der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll.
Entscheid
Die Beschwerde in Zivilsachen wurde als offensichtlich unzulässig erklärt. Damit blieb der kantonale Nichteintretensentscheid bestehen.
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