Placement à des fins d'assistance
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ focht beim Bundesgericht eine Verfügung des Genfer Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts vom 17. März 2026 an. Mit dieser Verfügung war seine Beschwerde gegen einen gleichentags angeordneten medizinischen Entscheid über freiheitsbeschränkende Massnahmen sowie sein Gesuch um sofortige Entlassung abgewiesen worden.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 75 Abs. 1 BGG nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist. Der angefochtene Entscheid stammt jedoch vom Genfer Kindes- und Erwachsenenschutzgericht als erstinstanzlicher Behörde. Da gegen diesen Entscheid noch ein kantonales Rechtsmittel an die Chambre de surveillance der Cour de justice offenstand, war der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft. Deshalb erwies sich die Beschwerde an das Bundesgericht als offensichtlich unzulässig und war im vereinfachten Verfahren zu erledigen.
Entscheid
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wurde nicht eingetreten. Die Eingabe wurde zur Behandlung an die zuständige Chambre de surveillance der Cour de justice des Kantons Genf weitergeleitet.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Familienrecht ansehen