Bundesgerichtsentscheid

autorité parentale conjointe, garde alternée, curatelle selon l'art. 308 CC (enfant de parents non mariés)

5A_259/2026Entscheid vom 09.07.2026FamilienrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die unverheirateten Eltern einer 2009 geborenen Tochter trennten sich 2012; seither hatte die Mutter die alleinige elterliche Sorge und die tatsächliche Obhut, während der Vater ein weitgehendes Besuchsrecht ausübte. Nach einer Kindesschutzabklärung ordneten die Neuenburger Behörden 2025 die Obhut bei der Mutter sowie eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB an; der Vater verlangte vor Bundesgericht die gemeinsame elterliche Sorge, alternierende Obhut und eventualiter eine anders ausgestaltete Beistandschaft mit anderer Beiständin.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass alternierende Obhut bei unverheirateten Eltern eine gemeinsame elterliche Sorge voraussetzt. Es schützte die kantonale Beurteilung, wonach angesichts eines erheblichen und dauerhaften Elternkonflikts, der das Kind belastet, sowie der kurz bevorstehenden Volljährigkeit keine kindeswohlbezogenen Vorteile einer Umstellung auf gemeinsame Sorge ersichtlich seien; vielmehr drohten zusätzliche Konflikte, Verzögerungen bei Entscheiden und weitere Belastungen für das Kind. Die Rügen zu angeblich unvollständiger Sachverhaltsabklärung, unterlassener Expertise, psychischen Problemen der Mutter und einer bereits gelebten alternierenden Obhut scheiterten weitgehend an ungenügender Begründung oder wurden als unbehelflich verworfen. Hinsichtlich der Beistandschaft nach Art. 308 ZGB verwarf das Bundesgericht die Einwände ebenfalls, weil die beantragte Überwachung des persönlichen Verkehrs bereits angeordnet worden war, weitere Rügen kantonal nicht hinreichend erhoben worden waren und die Ernennung der eingesetzten Beiständin ausreichend begründet worden war.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es blieb damit bei der alleinigen elterlichen Sorge und der Obhut der Mutter, dem geregelten Besuchsrecht des Vaters sowie der Beistandschaft nach Art. 308 ZGB mit der eingesetzten Beiständin.

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