Bundesgerichtsentscheid

Unentgeltliche Rechtspflege (Eheschutz)

5A_26/2025Entscheid vom 04.05.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Ehegatten leben seit Anfang 2022 getrennt; im Eheschutzentscheid wurden die beiden Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt und Unterhaltsbeiträge festgesetzt. Das Obergericht des Kantons Thurgau passte die Unterhaltsbeiträge leicht an, verweigerte der Ehefrau aber die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Vor Bundesgericht verlangte die Ehefrau die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die kantonalen Verfahren.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf das Begehren betreffend unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren nicht ein, weil dieser Punkt kantonal nicht selbständig angefochten worden war. In Eheschutzsachen prüft es nur die hinreichend gerügten Verletzungen verfassungsmässiger Rechte, insbesondere Willkür. Materiell bestätigte es, dass Kindesunterhaltsbeiträge bei der Bedürftigkeitsprüfung eines obhutsberechtigten Elternteils grundsätzlich nicht als eigenes Einkommen anzurechnen sind, dass dann aber spiegelbildlich auch der Kinderbedarf aus der eigenen Bedarfsrechnung auszuscheiden ist. Die übrigen Einwände zur Höhe des Einkommens, zu einzelnen Bedarfspositionen und zu den angenommenen Parteikosten genügten den Begründungsanforderungen nicht oder vermochten keine Verfassungsverletzung darzutun. Da die Beschwerdeführerin nicht aufzeigte, dass sie selbst bei bereinigter Rechnung die Prozesskosten nicht innert der massgebenden Frist hätte tragen können, blieb es bei der Verneinung ihrer Bedürftigkeit.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren bestehen.

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