Ehescheidung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Parteien heirateten 2014 in Sarajevo und haben zwei Kinder. Nach dem Scheidungsurteil des Kantonsgerichts Zug, das unter anderem die Kinder der Mutter unterstellte, trat das Obergericht auf die Berufung des Vaters wegen mangelhafter Begründung nicht ein. Der Vater legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob das Obergericht zu Recht auf die Berufung nicht eingetreten ist. Es stellte fest, dass die Beschwerde des Vaters keine sachgerechte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids enthielt. Mangels genügender Begründung wurde die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht behandelt.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und erhob keine Gerichtskosten.
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