droit de regard et d'information (art. 392 ch. 3 CC)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die APEA Jura ordnete gegenüber A.________ gestützt auf Art. 392 Ziff. 3 ZGB ein Auskunfts- und Einsichtsrecht betreffend ihre finanziellen Angelegenheiten an. Die Beiständin wurde ermächtigt, Bankunterlagen und weitere Belege einzusehen sowie bei Dritten Auskünfte einzuholen, um zu überwachen, ob die Betroffene keine erheblichen Zahlungen mehr an mutmasslich ausnützende Drittpersonen leistet. Die kantonale Verwaltungsgerichtsbarkeit wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, worauf A.________ an das Bundesgericht gelangte.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend begründet sein und sich gezielt mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss; Rügen der Verletzung von Grundrechten unterliegen zudem der qualifizierten Begründungspflicht von Art. 106 Abs. 2 BGG. Die Vorinstanz hatte ausführlich dargelegt, dass sich A.________ in einem Schwächezustand befinde, weil sie hohe Beträge an fremde Personen überwiesen, Guthabenkarten gekauft und unverhältnismässige Bargeldbezüge getätigt habe, obwohl eine Rückzahlung des Geldes nach den Akten als unglaubhaft erscheine. Daraus folgerte die Vorinstanz einen Schutzbedarf und beurteilte das auf die Finanzführung beschränkte Auskunfts- und Einsichtsrecht nach Art. 392 Ziff. 3 ZGB als mild und verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin beschränkte sich vor Bundesgericht darauf, die Sachverhaltsfeststellungen pauschal als falsch und als Gerüchte zu bezeichnen, ohne konkrete Sachverhaltsrügen oder Rechtsverletzungen darzutun. Mangels hinreichender, themenbezogener Begründung erwies sich die Beschwerde deshalb als offensichtlich unzulässig.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb die von der APEA angeordnete Massnahme des Auskunfts- und Einsichtsrechts im Finanzbereich bestehen.
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