Aufhebung Beistandschaft
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer beantragte am 20. August 2025 bei der KESB Arbon die Aufhebung einer Vertretungsbeistandschaft, die seit 2016 besteht und zur Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtet wurde. Die KESB sowie das Obergericht des Kantons Thurgau lehnten den Antrag ab, worauf der Beschwerdeführer vor das Bundesgericht gelangte.
Erwägungen
Die Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 42 BGG nicht, da sie weder ein spezifisches Rechtsbegehren noch eine substanzielle Auseinandersetzung mit den Erwägungen der vorinstanzlichen Entscheide enthält. Pauschale Aussagen des Beschwerdeführers erfüllen die gesetzlichen Anforderungen nicht, wodurch auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
Entscheid
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein und verzichtet angesichts der Umstände auf die Erhebung von Gerichtskosten.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Familienrecht ansehen