Bundesgerichtsentscheid

privazione del diritto di determinare il luogo di dimora del figlio

5A_275/2026Entscheid vom 05.05.2026FamilienrechtOriginalsprache: IT

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehoerde Locarno bestaetigte am 27. November 2025 den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter ueber ihren 2012 geborenen Sohn, ordnete dessen Unterbringung in einer Aufnahmestruktur an und regelte den persoenlichen Verkehr. Gegen diesen Entscheid erhob die Mutter erst am 19. Februar 2026 Beschwerde, die der Praesident der Schutzkammer des Tessiner Appellationsgerichts am 17. Maerz 2026 als verspätet bzw. unzulaessig beurteilte. Vor Bundesgericht verlangte die Mutter die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Feststellung der Nichtigkeit des behordlichen Entscheids.

Erwägungen

Das Bundesgericht behandelte die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG. Es erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids begruenden muss, weshalb dieser Recht verletzt; fuer die Rüge von Grundrechtsverletzungen gelten nach Art. 106 Abs. 2 BGG besonders strenge Begruendungsanforderungen. Die Beschwerdefuehrerin berief sich zwar auf eine angebliche absolute Nichtigkeit wegen fehlender Kollegialitaet, mangelnder Zustimmung des Elternteils und unterbliebener Anhoerung des Kindes sowie auf Verletzungen mehrerer Bestimmungen der BV, setzte sich jedoch nicht hinreichend mit der tragenden Begruendung des kantonalen Entscheids auseinander. Ihre Ausfuehrungen erschopften sich nach Auffassung des Bundesgerichts in einer weitschweifigen und unklaren Darstellung ihrer eigenen Sicht sowie in pauschalen Vorwuerfen gegen die beteiligten Behoerden und Rechtsvertreter. Damit genuegte die Beschwerde den gesetzlichen Begruendungsanforderungen offensichtlich nicht.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Mit dem Urteil wurden auch die beantragten vorsorglichen Massnahmen gegenstandslos.

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