Abänderung vorsorgliche Massnahmen (Kinderbelange)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die unverheirateten Eltern der 2021 geborenen Tochter C. streiten über vorsorgliche Massnahmen; das Bezirksgericht Zürich hatte der Mutter im Sommer 2023 die alleinige Obhut zugesprochen und später eine Ermaechtigung zur Kindergartenanmeldung erteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufung des Vaters gegen diese Entscheide im Februar 2026 ab. Mit seiner Beschwerde beim Bundesgericht beantragt der Vater die alleinige Obhut fuer sich und die Aufhebung der Kindergartenermaechtigung der Mutter.
Erwägungen
Bei der Abänderung vorsorglicher Massnahmen sind nach Art. 98 BGG nur Verfassungsrügen zulässig, und es gilt das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Obergericht hat in einem ausführlichen Urteil alle vorgebrachten Argumente geprüft und festgestellt, dass der Vater keine neuen Tatsachen vorgebracht hat. Er hat zudem nicht konkret aufgezeigt, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen, sondern seine bisherigen Standpunkte appellatorisch wiederholt und pauschal von «Willkür» gesprochen. Mangels hinreichender Begründung wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die kantonalen Entscheide bleiben damit verbindlich.
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