Bundesgerichtsentscheid

Vereinsrecht

5A_29/2026Entscheid vom 15.06.2026PersonenrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin war bis Ende Mai 2022 als Vertreterin der SVP Wahlkreisverband Thun Grossrätin und wurde 2022 wiedergewählt, kandidierte aber auf einer anderen Liste. Der Vorstand der Beschwerdegegnerin teilte ihr im August 2022 mit, ihre Mitgliedschaft und damit ihre Teilnahme am Vorstand sowie an der Delegiertenversammlung seien mit dem Ende der Legislatur von Amtes wegen erloschen. Mit Klage verlangte sie die Feststellung der Nichtigkeit dieses Ausschlusses; nach ihrem späteren, unangefochten gebliebenen Ausschluss aus der SVP Kanton Bern schrieben die kantonalen Instanzen das Verfahren mangels Feststellungsinteresses als gegenstandslos ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte, dass eine Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO ein aktuelles und praktisches schutzwürdiges Interesse nach Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO voraussetzt, das noch im Urteilszeitpunkt bestehen muss. Seit dem rechtskräftigen Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der Kantonalpartei war sie kein indirektes Mitglied der Beschwerdegegnerin mehr, sodass eine Feststellung der Nichtigkeit des früheren Beschlusses ihr keine Mitwirkungsrechte in Vorstand oder Delegiertenversammlung mehr verschaffen konnte. Ein blosses Interesse an persönlicher Rehabilitierung genügt nicht, und die geltend gemachten politischen sowie wirtschaftlichen Nachteile wurden nicht konkret und substanziiert dargelegt. Damit fehlte es an fortbestehenden Auswirkungen des strittigen Beschlusses auf ihre aktuelle Rechtsstellung.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Bundesgericht bestätigte, dass kein aktuelles Feststellungsinteresse mehr besteht und die Abschreibung des kantonalen Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit rechtens war.

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