Bundesgerichtsentscheid

Schutzmassnahmen (Persönlichkeitsverletzung)

5A_290/2026Entscheid vom 16.04.2026PersonenrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A lebt in einer Sozialwohnung und beantragte am 30. Juni 2025 Schutzmassnahmen (Annäherungs- und Kontaktverbot) gegen seinen früheren Mitbewohner B nach Art. 28b ZGB. Das Kantonsgericht Schaffhausen wies das Gesuch ab und das Obergericht trat auf die Berufung mangels schutzwürdigen Interesses nicht ein, da B bereits ausgezogen und sein Aufenthaltsort unbekannt sei. A erhob Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Ziel der materiellen Überprüfung.

Erwägungen

Die Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid des Obergerichts, der bei Fehlen eines aktuellen praktischen Interesses prüfbar ist. Das Obergericht stellte fest, dass B nicht mehr in der Schweiz gemeldet ist, sein Schutzstatus erloschen ist und keine konkrete Wiederkehrgefahr bestehe. A hat weder eine aktuelle Bedrohung dargelegt noch ein virtuelles Interesse nachgewiesen, weshalb der Nichteintretensentscheid rechtmässig ist.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

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