Bundesgerichtsentscheid

curatela

5A_292/2026Entscheid vom 01.05.2026FamilienrechtOriginalsprache: IT

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehoerde wies am 2. Dezember 2025 das Gesuch von A.________ um Aufhebung einer fuer sie angeordneten Vertretungsbeistandschaft mit Vermoegensverwaltung nach Art. 394 und 395 ZGB ab. Gegen diesen Entscheid erhob sie Beschwerde, leistete den vom kantonalen Gericht verlangten Kostenvorschuss von Fr. 300.-- jedoch nicht innert der bis zum 8. Januar 2026 angesetzten Frist, sondern erst am 4. Maerz 2026. Daraufhin trat der Praesident der kantonalen Beschwerdeinstanz auf die Beschwerde nicht ein, was A.________ vor Bundesgericht anfocht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass bei einem kantonalen Nichteintretensentscheid vor ihm einzig die Frage der Unzulaessigkeit des kantonalen Rechtsmittels geprueft werden kann und nicht die materielle Frage der Beistandschaft. Die Beschwerdefuehrerin haette deshalb substantiiert darlegen muessen, weshalb das kantonale Nichteintreten Bundesrecht verletze, namentlich mit Bezug auf die verspaetete Zahlung des Kostenvorschusses. Ihre Ausfuehrungen zur Arbeit der Beistaendin, zu ihrer eigenen Faehigkeit, die Finanzen selbst zu regeln, sowie zu fehlenden finanziellen Mitteln genuegten den Begruendungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Insbesondere zeigte sie nicht auf, dass sie vor der Vorinstanz rechtzeitig ein gueltiges Gesuch um Fristerstreckung gestellt hatte; zudem lief die Zahlungsfrist trotz der frueheren Beschwerde an das Bundesgericht weiter, weil keine aufschiebende Wirkung beantragt worden war.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Der kantonale Entscheid, wonach auf die Beschwerde gegen die Verweigerung der Aufhebung der Beistandschaft wegen verspaeteter Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten wird, blieb damit bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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