mesures provisionnelles, protection de l'enfant (retrait du droit de déterminer le lieu de résidence, placement, curatelle de représentation)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Eltern A.A. und B.A. legten Beschwerde gegen eine Verfügung der Friedensrichterin von Lausanne ein, die ihnen provisorisch das Recht entzogen hat, den Wohnort ihres Sohnes C.A. zu bestimmen, ihn bei der DGEJ unterzubringen und eine Kuratel zu errichten. Sie rügten formelle Mängel wie fehlende Mitteilungen zu Akten und Fehler im Rekusationsverfahren.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtete die Rügen als unbegründet, weil die Eltern rechtzeitig von allen entscheidenden Unterlagen Kenntnis hatten und das Rekusationsverfahren korrekt ablief. Es stellte fest, dass keine Verletzung ihrer Parteirechte vorliegt und sie zudem keine inhaltlichen Einwände gegen die provisorischen Massnahmen erhoben haben. Da es sich um provisorische Massnahmen gemäss Art. 98 LTF handelt, sind nur verfassungsmässige Rügen zulässig, was hier nicht zutrifft.
Entscheid
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt.
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