restitution du délai de recours (atteinte à la personnalité, mesures superprovisionnelles et provisionnelles)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Genfer Erstgericht trat auf ein Gesuch von A.________ um superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen wegen Persönlichkeitsverletzung nicht ein. Gegen diese Verfügung erhob er erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Beschwerde und verlangte die Wiederherstellung der Frist mit der Begründung, er sei vom 17. Dezember 2025 bis 10. Februar 2026 stationär psychosomatisch behandelt worden. Die kantonale Rechtsmittelinstanz verneinte einen unverschuldeten Hinderungsgrund und erklärte das Rechtsmittel als verspätet unzulässig.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann und rein appellatorische oder bloss auf die ZPO gestützte Rügen unzulässig sind. Es bestätigte, dass ein Arztzeugnis über Arbeitsunfähigkeit und stationären Aufenthalt für die Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO nicht genügt, wenn daraus nicht konkret hervorgeht, weshalb die Partei weder selbst handeln noch eine Drittperson beauftragen konnte. Weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Verbots des überspitzten Formalismus, von Treu und Glauben oder des Anspruchs auf Zugang zum Gericht waren dargetan; nachträgliche ergänzende Vorbringen musste die Vorinstanz nicht berücksichtigen.
Entscheid
Die Beschwerde in Zivilsachen wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es blieb dabei, dass die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist verweigert und das kantonale Rechtsmittel als verspätet unzulässig erklärt wurde.
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