Bundesgerichtsentscheid

Fürsorgerische Unterbringung

5A_320/2026Entscheid vom 16.04.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, leidend an paranoider Schizophrenie, befindet sich seit längerer Zeit in fürsorgerischer Unterbringung in der Klinik B. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Münchwilen hatte am 24. März 2026 die Unterbringung verlängert; das Obergericht Thurgau wies seine Beschwerde am 31. März 2026 ab. Mit Eingabe vom 11. April 2026 beantragt er die Aufhebung dieser Verlängerung beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht verlangt gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG eine sachbezogene und gedrängte Begründung, mit der dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Der Beschwerdeführer beschränkte sich auf pauschale Ausführungen zu seiner Unschuld, ohne auf die ausführlichen Erwägungen des Obergerichts, das Gutachten und Zwischenberichte einzugehen. Mangels Auseinandersetzung mit den entscheidrelevanten Erwägungen ist keine Rechtsverletzung ersichtlich und die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

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