Bundesgerichtsentscheid

Ausstand (Besuchsrecht)

5A_330/2026Entscheid vom 23.04.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin beantragte am Regionalgericht Oberland in einem Verfahren zur Vollstreckung eines Besuchsrechts am 10. März 2025 den Ausstand des vorsitzenden Gerichtspräsidenten, welcher am 29. April 2025 abgewiesen wurde. Die Zustellung des Entscheids verzögerte sich und erfolgte erst im Februar 2026. Das Obergericht des Kantons Bern erklärte am 6. März 2026 die dagegen erhobene Beschwerde für gegenstandslos, da der angegriffene Richter inzwischen in die nächsthöhere Instanz gewechselt war.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte einzig, ob das Obergericht zu Recht nicht eingetreten ist, weil der angegriffene Richter nicht mehr in erster Instanz tätig war. Die Beschwerdeführerin wies kein aktuelles Interesse an einer materiellen Entscheidung nach, und ihre Vorbringen zu Gehörs- oder Akteneinschränkungen sowie ein virtuelles Feststellungsinteresse waren nicht substantiert. Ein Ausstandsbegehren gegen die Kammer ist unzulässig und querulatorisch, weshalb nicht eingetreten wird.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

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