changement de curateur provisoire
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Friedensrichter des Bezirks Gros-de-Vaud hat am 17. Februar 2026 B. als provisorische Kuratorin von A. gemäss Art. 390 und 445 ZGB eingesetzt, da die bisherige Kuratorin nicht mehr beim SCTP tätig war. Die Kammer fuers Kuratelwesen des Kantonsgerichts Waadt wies am 2. April 2026 den dagegen gerichteten Rekurs ab. A. reichte am 18. April 2026 beim Bundesgericht ein Gesuch um aufschiebende Wirkung ein.
Erwägungen
Zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung verlangt die Rechtsprechung ein hängiges Verfahren und eine schlüssige Darstellung der Dringlichkeit sowie der Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils. Der Rekurrent beschränkte sich auf eine pauschale Interessenabwägung ohne konkrete Angaben zum irreparablen Schaden und machte keine dringende Eilbedürftigkeit geltend. Mangels hinreichender Begründung und ohne manifest zwingende Umstände ist das Gesuch daher abzuweisen.
Entscheid
Das Bundesgericht weist das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
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