Obhut
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die unverheirateten Eltern von C.________ hatten zunächst gemeinsame elterliche Sorge, während die Obhut 2022 der Mutter zugeteilt wurde. Nachdem das Besuchsrecht des Vaters trotz behördlicher Massnahmen nicht umgesetzt werden konnte, entzog die KESB der Mutter 2024 vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht und platzierte das Kind beim Vater; im Endentscheid 2025 bestätigte sie die väterliche Obhut. Das Obergericht bestätigte dies im Wesentlichen, worauf die Mutter vor Bundesgericht die Rückübertragung der Obhut an sie verlangte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Neuregelung der Obhut nach Art. 298d ZGB eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse und ihre Erforderlichkeit zum Wohl des Kindes voraussetzt; die konkrete Zuteilung steht im Ermessen der kantonalen Behörden. Es schützte die vorinstanzliche Würdigung, wonach beide Eltern grundsätzlich erziehungsfähig seien, die Bindungstoleranz aber beidseitig eingeschränkt sei und unter der Obhut des Vaters die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen eher gesichert erscheine. Ausschlaggebend war zudem der Gesichtspunkt von Stabilität und Kontinuität, da das Kind seit knapp zwei Jahren beim Vater lebte. Die Rügen der Mutter zur Sachverhaltsfeststellung, zur Gehörsverletzung und zur Gewichtung des Kindeswillens erwiesen sich als ungenügend begründet oder unbehelflich, zumal dem geäusserten Wunsch eines knapp viereinhalbjährigen Kindes unter Loyalitätskonflikt kein entscheidendes Gewicht zukam.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb die Zuteilung der Obhut an den Vater bestehen.
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