Bundesgerichtsentscheid

Unentgeltliche Rechtspflege (Rechenschaftsbericht)

5A_366/2026Entscheid vom 30.04.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Vater eines 2013 geborenen Sohnes, für den die KESB eine Beistandschaft anordnete. Nachdem die KESB Region St. Gallen mit Verfügung vom 12. März 2026 den Rechenschaftsbericht der Beiständin genehmigt hatte, verlangte er unverändert eine einzelfallbezogene Überprüfung der Fortdauer der Massnahme und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Sowohl die Verwaltungsrekurskommission als auch das Kantonsgericht St. Gallen wiesen sein Gesuch als aussichtslos ab, worauf er beim Bundesgericht Beschwerde führte.

Erwägungen

Die Beschwerde in Zivilsachen gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege steht offen, weil ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht und die Anfechtung eines abweisenden Entscheides zulässig ist. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Kindes- und Erwachsenenschutzbereich ist kantonal geregelt und nur auf Willkür oder Verfassungsverletzungen hin überprüfbar. Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, welche verfassungsmässigen Rechte durch die weisungsgebundene Abweisung verletzt worden sein sollen, und sich nicht substantiell mit der Kernbegründung auseinandergesetzt, wonach einzig die Genehmigung des Rechenschaftsberichts anfechtbar ist. Sein Begehren auf Rückweisung zur Überprüfung der Fortdauer der Beistandschaft liegt ausserhalb des zulässigen Beschwerdegegenstands und war von vornherein aussichtslos.

Entscheid

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

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