Bundesgerichtsentscheid

Fürsorgerische Unterbringung

5A_370/2026Entscheid vom 01.05.2026Gesundheitswesen & soziale SicherheitOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Am 30. Maerz 2026 ordnete ein Pikettdoktor des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt die fürsorgerische Unterbringung der A.________ in den Universitaeren Psychiatrischen Diensten Basel an. Die Beschwerde dagegen wies das kantonale Gericht fuer fürsorgerische Unterbringungen am 14. April 2026 ab. Mit Eingabe vom 28. April 2026 focht die Betroffene diesen Entscheid beim Bundesgericht an.

Erwägungen

Die Beschwerde erfuellt die Anforderungen an die Begruendung nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, da sie im Wesentlichen keine Rechtsverletzung darlegt oder sich sachlich mit den kantonalen Erwaegungen auseinandersetzt. Der angefochtene Entscheid stellt hinreichend den Gesundheitszustand, das selbstgefaehrdende Verhalten, die Notwendigkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik anhand des Gutachtens dar. Mangels hinreichender Begruendung wird im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde eingetreten.

Entscheid

Es wird nicht auf die Beschwerde eingetreten.

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