Bundesgerichtsentscheid

Beistandsperson

5A_376/2026Entscheid vom 07.05.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die verheirateten Eltern von drei Kindern standen seit laengerem unter Beobachtung der KESB der Stadt Zuerich. Nach dem Auszug des Vaters mit den Kindern und der Einleitung eines Eheschutzverfahrens errichtete die KESB fuer die drei Kinder Beistandschaften nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte C.________ zum Beistand. Vor Bundesgericht war nur noch streitig, ob die Bezeichnung von C.________ als Beistand rechtmaessig war.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass der zulaessige Streitgegenstand ausschliesslich die Person des eingesetzten Beistandes betreffe; auf weitergehende Begehren, namentlich zu Grundrechtsverletzungen oder zu anderen familienrechtlichen Fragen, sei nicht einzutreten. Es erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG sachbezogen begruenden muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Eingaben der Beschwerdefuehrerin setzten sich nach Auffassung des Gerichts nicht nachvollziehbar mit den obergerichtlichen Erwraegungen auseinander, sondern enthielten vorwiegend abstrakte Grundrechtsruegen und Vorbringen ausserhalb des Verfahrensgegenstandes. Soweit sie sinngemaess eine Vorbefassung oder fehlende Neutralitaet von C.________ behauptete, handle es sich mangels entsprechender Auseinandersetzung im kantonalen Verfahren um unzulaessige neue Vorbringen nach Art. 99 Abs. 1 BGG.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der kantonale Entscheid bestehen und C.________ blieb als Beistand der Kinder eingesetzt.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Familienrecht ansehen

Verwandte Entscheide