Bundesgerichtsentscheid

mesures provisionnelles (autorisation de quitter le territoire suisse)

5A_384/2026Entscheid vom 04.06.2026FamilienrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die unverheirateten Eltern eines 2017 geborenen Kindes stritten parallel über elterliche Rechte und über den Unterhalt. Nachdem die Mutter dem Vater angekündigt hatte, mit dem Kind nach Westfrankreich ziehen zu wollen, untersagte die Genfer Kindesschutzbehörde ihr superprovisorisch und danach vorsorglich, die Schweiz mit dem Kind zu verlassen, und liess das Kind in RIPOL, SIS und INTERPOL ausschreiben. Vor Bundesgericht verlangte die Mutter im Rahmen vorsorglicher Massnahmen die Aufhebung dieser Ausschreibungen und der Ausreisesperre.

Erwägungen

Das Bundesgericht bejahte die Zulässigkeit der Beschwerde trotz Zwischenentscheid, weil die Mutter durch die Massnahmen aktuell in ihrer aus der elterlichen Sorge und Obhut fliessenden Möglichkeit beschränkt wird, mit dem Kind frei ins Ausland zu reisen, was einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt. Materiell verwarf es den Einwand, mit der Aufhebung des früheren vorsorglichen Entscheids seien die Ausschreibungen automatisch dahingefallen: Wird ein vorsorglicher Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen, leben die zuvor angeordneten superprovisorischen Massnahmen wieder auf, bis neu entschieden wird. Die Mutter begründete ihre angerufenen Grundrechte nach Art. 10 und 13 BV sowie Art. 5 und 8 EMRK nicht genügend, weshalb darauf nicht einzutreten war; zudem kann sie für begrenzte Auslandsaufenthalte eine vorübergehende Aufhebung beantragen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die angeordneten Ausschreibungen und die vorläufige Beschränkung, das Kind ohne vorgängige Zustimmung ausser Landes zu bringen, blieben bestehen.

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