Bundesgerichtsentscheid

Rechtsverweigerung

5A_386/2026Entscheid vom 08.05.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdefuehrer wandte sich mehrfach in Kindesbelangen an das Obergericht des Kantons Bern, nachdem die burgerliche KESB Bern fuer diese Angelegenheiten zustaendig war. Das Obergericht teilte ihm mit, es liege derzeit kein anfechtbarer Entscheid der KESB vor, weshalb seine Eingaben nicht als Rechtsmittel behandelt werden koennten. Vor Bundesgericht machte er geltend, darin liege eine Rechtsverweigerung, und verlangte einen formellen anfechtbaren Entscheid des Obergerichts.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass gegen Rechtsverzoegerung und Rechtsverweigerung letzter kantonaler Instanzen im Zivilrecht grundsaetzlich Beschwerde gefuehrt werden kann. Das Obergericht ist jedoch bloss Rechtsmittelinstanz und kann nur dann einen Rechtsmittelentscheid faellen, wenn ein anfechtbarer Entscheid der Vorinstanz vorliegt. Fuer Entscheide der KESB im Bereich des Kindesschutzes ergibt sich dies aus Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie allgemein aus Art. 311 und Art. 319 ZPO. Da der Beschwerdefuehrer nicht darlegte, dass die burgerliche KESB kuerzlich einen anfechtbaren Entscheid erlassen hatte, war weder eine Rechtsverweigerung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehoers ersichtlich.

Entscheid

Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde abgewiesen. Das Bundesgericht verneinte einen Anspruch auf einen formellen Rechtsmittelentscheid des Obergerichts mangels anfechtbaren KESB-Entscheids.

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