Bundesgerichtsentscheid

Fürsorgerische Unterbringung, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Behandlung ohne Zustimmung

5A_388/2026Entscheid vom 15.05.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdefuehrer wurde am 10. Februar 2026 mittels aerztlicher Einweisung fuersorgerisch in eine Klinik eingewiesen; gleichentags wurden zudem eine notfallmaessige Isolation und eine Behandlung ohne Zustimmung angeordnet. Gegen die Unterbringung erhob er sofort Beschwerde und focht an der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch die beiden Notfallmassnahmen an. Das Verwaltungsgericht hob die fuersorgerische Unterbringung wegen fehlender aktueller Erforderlichkeit auf, wies die Beschwerden gegen Isolation und Notfallmedikation jedoch ab; vor Bundesgericht verlangte der Beschwerdefuehrer die Feststellung der Rechtswidrigkeit aller drei Massnahmen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass der angefochtene Entscheid am 20. Maerz 2026 zugestellt worden sei und die 30-taegige Beschwerdefrist unter Beruecksichtigung des Fristenstillstands am 4. Mai 2026 ablief. Da die Beschwerde erst am 5. Mai 2026 der Post uebergeben wurde, war sie verspätet und damit unzulaessig. Zudem genuegte die Eingabe den Begruendungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht: Der Beschwerdefuehrer setzte sich nicht konkret mit den ausfuehrlichen Erwaegungen des Verwaltungsgerichts auseinander, obwohl dieses alle drei Streitgegenstaende materiell geprueft hatte. Die bloss abstrakte Bestreitung einer Notfallsituation sowie die unsubstanziierte Ruge einer Gehoersverletzung wegen angeblich verweigerter Akteneinsicht reichten nicht aus.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der vorinstanzliche Entscheid bestehen, wonach die fuersorgerische Unterbringung aufzuheben war, waehrend die Beschwerden gegen die notfallmaessige Isolation und Behandlung ohne Zustimmung abgewiesen blieben.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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