mesures superprovisionnelles (divorce)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im Scheidungsverfahren zwischen A.________ und B.________ erliess die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirks Est vaudois am 28. April 2026 eine superprovisorische Massnahme. A.________ focht diese Verfügung beim Kantonsgericht Waadt an, doch der Einzelrichter des Zivilappellationsgerichts trat am 30. April 2026 mangels Rechtsmittelwegs auf die Berufung nicht ein. Dagegen erhob A.________ Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass der angefochtene Entscheid superprovisorische Massnahmen betrifft. Solche Entscheide sind, von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, weder bei der oberen kantonalen Instanz noch beim Bundesgericht anfechtbar, weil es am Erfordernis der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nach Art. 75 Abs. 1 BGG fehlt. Zudem zielte die Eingabe im Wesentlichen auf die Ausstandspflicht der Präsidentin des erstinstanzlichen Gerichts, was nicht Gegenstand des angefochtenen kantonalen Entscheids war. Die Beschwerde erwies sich deshalb als offensichtlich unzulässig.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der kantonale Nichteintretensentscheid betreffend die Anfechtung der superprovisorischen Verfügung bestehen.
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