Entlassung der Beiständin, Zustimmung zur Anpassung des Kita-Vertrages
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die getrennt lebenden, verheirateten Eltern zweier Kinder stehen hinsichtlich der Kindesbelange unter einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Der Vater verlangte bei der KESB die Entlassung der Beistaendin und verweigerte seine Zustimmung zu einer Erhoehung des Kita-Pensums von 40 % auf 60 %, worauf die KESB die Entlassung ablehnte und der Vertragsanpassung in Vertretung des Vaters zustimmte. Das Obergericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass Sachverhaltsruegen nur unter dem strengen Ruegeprinzip geprueft werden und eine klare, detaillierte und aktenmaessig belegte Darlegung von Willkuer oder anderer Rechtsverletzungen voraussetzen. Der Beschwerdefuehrer brachte jedoch lediglich allgemeine Vorwuerfe zu angeblichen Rollenwiderspruechen, Informationsblockaden und mangelnder Neutralitaet der Beistaendin vor, ohne konkrete Aktenhinweise und ohne sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begruendung des Obergerichts. Damit zeigte er weder eine willkuerliche Sachverhaltsfeststellung noch eine Gehoersverletzung oder sonstige Bundesrechtsverletzung hinreichend auf. Gestuetzt auf die verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war weder ein wichtiger Grund fuer einen Wechsel der Beistandsperson dargetan noch die Genehmigung des Kita-Vertrages rechtlich zu beanstanden.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde mangels hinreichender Begruendung nicht eingetreten. Damit blieb der obergerichtliche Entscheid bestehen, wonach die Beistaendin nicht entlassen wird und die Zustimmung zur Anpassung des Kita-Vertrages auf 60 % gueltig ist.
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