demande de modification de l'état civil
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer schloss 2015 in Genf eine eingetragene Partnerschaft, die 2016 gerichtlich aufgelöst wurde; seither ist im Zivilstandsregister der Status «gerichtlich aufgelöste Partnerschaft» eingetragen. 2024 verlangte er die Änderung dieses Eintrags in «ledig», weil die bestehende Bezeichnung Rückschlüsse auf seine sexuelle Orientierung zulasse. Die Genfer Behörden und anschliessend das kantonale Gericht wiesen das Begehren ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht behandelte das irrtümlich als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bezeichnete Rechtsmittel als Beschwerde in Zivilsachen. Es hielt fest, dass der Registereintrag den tatsächlichen Verhältnissen entspricht und nach ZGB, PartG und ZStV nur bei Unrichtigkeit berichtigt werden kann; der Status «ledig» ist Personen vorbehalten, die nie verheiratet waren und nie eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind. Die Rüge einer indirekten Diskriminierung nach Art. 8 Abs. 2 BV verfehlte ihr Ziel, soweit sie sich auf Risiken nach ausländischem Recht stützte, da das Bundesgericht nur die schweizerische Rechtsordnung prüft. Eine echte Gesetzeslücke verneinte es ebenfalls: Der Gesetzgeber habe beim «Ehe für alle» bewusst nur bestehende Partnerschaften in die Umwandlungsregelung einbezogen, nicht aber bereits aufgelöste Partnerschaften; eine allfällige Reform sei Sache des Gesetzgebers.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Eintrag «aufgelöste Partnerschaft» bleibt im Zivilstandsregister bestehen und kann nicht durch «ledig» oder eine neutrale Bezeichnung ersetzt werden.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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