Bundesgerichtsentscheid

Unentgeltlichen Rechtspflege (Kindesschutz)

5A_402/2026Entscheid vom 15.05.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Fuer den Sohn der Beschwerdefuehrerin besteht eine Beistandschaft. Die KESB wies ihre Begehren, insbesondere die Ueberpruefung der fachlichen und persoenlichen Eignung des Beistandes, ab, weil keine konkreten Hinweise auf eine Kindeswohlgefaehrdung oder auf Fehlverhalten des Beistandes vorlagen. Im dagegen erhobenen Beschwerdeverfahren verweigerte das Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit und verlangte einen Kostenvorschuss, wogegen sich die Beschwerdefuehrerin an das Bundesgericht wandte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass der angefochtene Entscheid ueber die unentgeltliche Rechtspflege als Zwischenentscheid mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar ist. Im Kindesschutz richtet sich das Verfahrensrecht weitgehend nach kantonalem Recht; geprueft wird daher nur, ob verfassungsmaessige Rechte, namentlich Art. 29 Abs. 3 BV, verletzt wurden. Die Beschwerdefuehrerin setzte sich jedoch nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwaegungen auseinander und legte weder konkret dar, dass ihr Akteneinsicht verweigert worden sei, noch dass ihre kantonale Beschwerde tatsaechlich Erfolgschancen gehabt haette. Ihre Kritik blieb pauschal, weshalb auch die Berufung auf Art. 29a BV ins Leere ging.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Beschwerdeverfahren bestehen.

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