Bundesgerichtsentscheid

Begehren um Entscheidbegründung, aufschiebende Wirkung (Abänderung Eheschutz)

5A_403/2026Entscheid vom 15.05.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die getrennt lebenden verheirateten Eltern zweier Kinder stritten im Rahmen eines Abanderungsverfahrens zum Eheschutz insbesondere ueber elterliche Sorge, den Aufenthalt der Kinder und den Kindesunterhalt. Das Bezirksgericht verweigerte unter anderem die Zustimmung zum Wegzug der Kinder nach Tunesien und wies die Mutter an, deren Lebensmittelpunkt bis Ende April 2026 in die Schweiz zurueckzuverlegen. Gegen den nur im Dispositiv eroeffneten erstinstanzlichen Entscheid erhob die Mutter sinngemaess Berufung; das Obergericht trat darauf nicht ein, leitete die Eingabe als Begehren um Entscheidbegruendung weiter und verweigerte die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass gegen den obergerichtlichen Nichteintretensentscheid zwar grundsaetzlich die Beschwerde in Zivilsachen offensteht, in Eheschutzsachen nach Art. 98 BGG jedoch nur Verfassungsruegen zulaessig sind. Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens war einzig die Frage, ob das Obergericht zu Recht auf die Berufung nicht eingetreten war; weitergehende Begehren, namentlich zur internationalen Zustaendigkeit oder zur materiellen Beurteilung des Kindesaufenthalts, waren unzulaessig. Die Beschwerdefuehrerin setzte sich nicht mit der entscheidenden Begruendung des Obergerichts auseinander, wonach eine Berufung erst gegen den schriftlich begruendeten erstinstanzlichen Entscheid zulaessig ist (Art. 239 Abs. 2 und Art. 311 Abs. 1 ZPO). Soweit ihre Eingabe auch die verweigerte aufschiebende Wirkung betraf, fehlte es ebenfalls an hinreichend substanziierten Willkuer- oder sonstigen Verfassungsruegen.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit dem Urteil in der Sache gegenstandslos.

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