vorsorgliche Massnahmen (Beschränkung der elterlichen Sorge)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die getrennt lebenden, noch verheirateten Eltern von zwei Toechtern standen in einem schweren Elternkonflikt; im Scheidungsverfahren beantragte die Beistaendin eine Einschraenkung der elterlichen Sorge des Vaters betreffend die medizinischen Belange von D.________, die an Morbus Crohn leidet. Das Regionalgericht entzog dem Vater fuer medizinische Entscheidungen im Zusammenhang mit dieser Erkrankung die elterliche Sorge und uebertrug der Mutter das alleinige Vertretungsrecht; das Obergericht bestaetigte dies. Dagegen gelangte der Vater an das Bundesgericht und verlangte die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge, eventualiter eine Beschraenkung nur fuer die Frage der Darmspiegelung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, die Beschwerde sei verspätet erhoben worden, weil die 30-taegige Frist am 23. April 2026 abgelaufen sei und bei vorsorglichen Massnahmen nach Art. 46 Abs. 2 BGG kein Fristenstillstand gelte. Zudem sei die Beschwerde auch inhaltlich ungenuegend begruendet, weil bei vorsorglichen Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmaessiger Rechte geruegt werden koenne und der Vater keine hinreichend substanziierten Verfassungsruegen erhoben habe. Seine Ausfuehrungen erschöpften sich in appellatorischer Kritik an der als dringend erachteten medizinischen Massnahme und an der als auf die Morbus-Crohn-Behandlung beschraenkt beurteilten Einschraenkung der elterlichen Sorge.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt die vom Obergericht bestaetigte Einschraenkung der elterlichen Sorge des Vaters betreffend die medizinische Behandlung von D.________ im Zusammenhang mit Morbus Crohn bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Familienrecht ansehen