Bundesgerichtsentscheid

Zwangsmedikation

5A_412/2026Entscheid vom 15.05.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdefuehrer leidet an paranoider Schizophrenie und ist seit laengerer Zeit fuersorgerisch in der Klinik B.________ untergebracht. Streitgegenstand war eine von der Klinik angeordnete Zwangsmedikation mittels Depotspritzen zur Verbesserung der psychotischen Symptomatik, welche das Obergericht des Kantons Thurgau bestaetigte. Dagegen gelangte der Beschwerdefuehrer an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt nach Art. 105 Abs. 1 BGG grundsaetzlich verbindlich ist und Abweichungen nur bei rechtsgenuegend geruegter Willkuer in Betracht fallen. Die Beschwerde haette zudem nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrengter Form darlegen muessen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Der Beschwerdefuehrer setzte sich jedoch nicht mit den ausfuehrlichen vorinstanzlichen Erwaegungen zur ernsthaften Gesundheitsgefaehrdung, zur Behandlungsbeduerftigkeit, zur Urteilsunfaehigkeit und zum Behandlungsplan auseinander. Seine bloss abstrakten Einwaende sowie seine Ausfuehrungen zur fuersorgerischen Unterbringung betrafen den eigentlichen Verfahrensgegenstand nicht und genuegten den Begruendungsanforderungen nicht.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der obergerichtliche Entscheid zur Zwangsmedikation bestehen.

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