Bundesgerichtsentscheid

Unentgeltlichen Rechtspflege (medizinische Belange)

5A_413/2026Entscheid vom 15.05.2026ZivilprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdefuehrer reichte beim Zivilgericht Basel-Stadt mehrere Eingaben zu angeblichen infektiologischen und systemischen gesundheitlichen Problemen sowie zum Einbezug von Spital, Psychiatrie und Polizei ein. Das Zivilgericht wies die Eingaben gestuetzt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO zurueck, weil auch die nachgebesserte Eingabe keine hinreichend konkreten Angaben zu Ereignissen und Zeitraeumen enthielt. Das Appellationsgericht verweigerte daraufhin fuer das kantonale Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit, wogegen der Beschwerdefuehrer ans Bundesgericht gelangte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass der angefochtene Entscheid ueber die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als anfechtbarer Zwischenentscheid gilt und die Beschwerde in Zivilsachen grundsaetzlich offensteht. Es erinnerte daran, dass eine Beschwerde gemaess Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darlegen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, und eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begruendung verlangt. Daran fehlte es hier, weil der Beschwerdefuehrer nur abstrakte Ausfuehrungen zu medizinischer Versorgung, behördlicher Koordination und menschenrechtlichen Fragen machte, ohne konkret auf die Begruendung der Aussichtslosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens einzugehen. Mangels hinreichender Begruendung war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die kantonale Verfuegung bestehen, welche die unentgeltliche Rechtspflege fuer das kantonale Beschwerdeverfahren verweigert hatte.

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