Beistandschaft etc.
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die geschiedenen Eltern von C.________ üben die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam aus; die Obhut liegt bei der Mutter, und eine bereits bestehende Beistandschaft bleibt bestehen. Die Mutter beanstandete bei der KESB den Beistand und verlangte zudem eine Neuregelung des Besuchsrechts sowie die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge. Nachdem die KESB ihre Eingabe abgewiesen bzw. darauf teilweise nicht eingetreten war und das Obergericht dies bestätigte, gelangte sie an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gezielter Auseinandersetzung mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen muss, welche Rechte verletzt worden sein sollen. Das Obergericht hatte namentlich erwogen, gewisse Anträge seien unzulässig oder ungenügend begründet, Pflichtverletzungen des Beistands lägen nicht vor und die KESB sei für eine Neuregelung der elterlichen Sorge und des Besuchsrechts nicht zuständig. Da sich die Beschwerdeführerin damit nicht rechtsgenüglich auseinandersetzte, sondern bloss ihre eigene Sicht des Sachverhalts schilderte, war die Beschwerde offensichtlich unzureichend begründet.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten. Damit blieb der Entscheid des Obergerichts bestehen.
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