Unentgeltliche Rechtspflege (Ausstand)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdefuehrer verlangte im Rahmen eines Kindesschutzverfahrens den Ausstand des Bezirksgerichts Muri. Nachdem das Obergericht des Kantons Aargau einen Kostenvorschuss verlangt hatte, ersuchte er fuer das obergerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege, die wegen Aussichtslosigkeit des Ausstandsgesuchs verweigert wurde. Dagegen erhob er Beschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass gegen den Entscheid in einer Kindesschutzsache die Beschwerde in Zivilsachen offensteht und die Beschwerde den Begruendungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genuegen muss. Der Beschwerdefuehrer legte jedoch nicht in gezielter Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwraegungen dar, inwiefern das Obergericht den Massstab der Aussichtslosigkeit rechtsverletzend angewandt haben soll. Insbesondere setzte er sich nicht hinreichend damit auseinander, dass der Ausstand des gesamten Bezirksgerichts kurz zuvor bereits Gegenstand eines frueheren Verfahrens gewesen war und ein neues Ausstandsbegehren neue, damals noch nicht beruecksichtigte Tatsachen vorausgesetzt haette. Mangels rechtsgenuegender Begruendung trat das Bundesgericht auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten. Damit blieb die obergerichtliche Verfügung bestehen.
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