Bundesgerichtsentscheid

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Rechtsvertretung, Abänderung Scheidungsurteil)

5A_428/2026Entscheid vom 02.07.2026ZivilprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Im Verfahren auf Abänderung eines Scheidungsurteils entliess das Bezirksgericht Bülach den bisherigen unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, setzte dessen Honorar fest und verzichtete auf die Bestellung einer weiteren Vertretung nach Art. 69 ZPO. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung zunächst mit einem gewöhnlichen E-Mail beim Obergericht des Kantons Zürich an, das mangels Einhaltung der Formvorschriften nicht als Rechtsmittel entgegengenommen wurde. Vor Bundesgericht rügte er deshalb Rechtsverweigerung beziehungsweise überspitzten Formalismus.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, der Beschwerdeführer lege nicht hinreichend dar, weshalb das Obergericht aufgrund seines formlosen E-Mails ein formelles Verfahren hätte eröffnen und mit Entscheid abschliessen müssen. Seine Berufung auf Art. 29 BV und Art. 6 EMRK genüge den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Zudem zeigten seine Eingaben an das Bundesgericht, dass er die formellen Anforderungen grundsätzlich erfüllen könne, und er begründe auch nicht, weshalb ihm das Obergericht eine unentgeltliche Rechtsvertretung hätte gewähren müssen. Da er die Verfügung vom 12. Januar 2026 später ohnehin form- und fristgerecht beim Obergericht angefochten hatte, fehlte es überdies an einem schützenswerten Interesse im Sinne von Art. 76 BGG.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Das Bundesgericht verneinte damit eine hinreichend begründete und zulässige Rüge der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung.

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