Rechtsvertretung (Abänderung Scheidungsurteil)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im bezirksgerichtlichen Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 69 Abs. 1 ZPO ein Rechtsanwalt als Vertreter bestellt. Nachdem dieser wegen verweigerter Zusammenarbeit und Diffamierungen um Entlassung ersucht hatte und der Beschwerdeführer ihn ebenfalls ablehnte, entliess das Bezirksgericht den Anwalt und ordnete keine weitere Vertretung nach Art. 69 ZPO an. Gegen das obergerichtliche Nichteintreten auf seine Beschwerde gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass sich der Beschwerdeführer mit den tragenden Erwägungen des Obergerichts nicht auseinandersetzte und damit die Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG nicht erfüllte. Seine Vorbringen zur verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege und zur fehlenden anwaltlichen Unterstützung gingen am Streitgegenstand vorbei, zumal er die Bestellung eines Anwalts nach Art. 69 ZPO selbst abgelehnt hatte und nicht darlegte, weshalb das Obergericht ihm von Amtes wegen einen Anwalt hätte bestellen müssen. Auch auf das Akteneinsichtsgesuch war mangels genügender Konkretisierung nicht einzugehen.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten. Damit blieb der obergerichtliche Nichteintretensentscheid bestehen.
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