mesures provisionnelles (curatelle selon l'art. 308 al. 3 CC)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die getrennt lebenden Eltern eines 2014 geborenen Kindes standen in einem massiven und langandauernden Elternkonflikt, insbesondere betreffend die Schulbelange des Kindes. Nachdem die Privatschule das Schulverhältnis wegen zahlreicher und belastender Interventionen beider Eltern fristlos beendet hatte, ordnete das Bezirksgericht vorsorglich eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 3 ZGB an und entzog beiden Eltern die Entscheidbefugnisse hinsichtlich der Einschulung und schulischen Begleitung zugunsten der Beiständin. Die Mutter verlangte vor Bundesgericht die Aufhebung dieser Einschränkung jedenfalls in Bezug auf sie.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei vorsorglichen Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geprüft werde und rein appellatorische Kritik unzulässig sei. Eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB setze eine Kindeswohlgefährdung voraus und müsse subsidiär sowie verhältnismässig sein; bei gemeinsamer elterlicher Sorge bedarf die Wahl oder Änderung der Schulform grundsätzlich der Zustimmung beider Eltern. Die Vorinstanz durfte willkürfrei annehmen, dass nicht nur der Vater, sondern auch die Mutter durch regelmässige, insistierende und unangemessene Kontakte mit der Schule zur Eskalation beigetragen habe, was letztlich den Schulausschluss des Kindes bewirkte. Angesichts der erfolglosen milderen Vorkehren und der nur dank der Beiständin erreichten Wiederaufnahme des Kindes in die Schule erschien die Beschränkung der elterlichen Sorge im Schulbereich als notwendig und verhältnismässig.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die vorsorgliche Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 3 ZGB und die damit verbundene Beschränkung der elterlichen Sorge im Bereich der Schulbelange des Kindes bleiben bestehen.
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