Bundesgerichtsentscheid

Unentgeltliche Rechtspflege

5A_431/2026Entscheid vom 22.05.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Im Scheidungsverfahren verlangte der Beschwerdeführer nach erfolgter Akteneinsicht die Herausgabe einer Audioaufnahme auf einem Datenträger und beantragte, die dafür anfallenden Kosten von Fr. 30.-- im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu stunden oder zu erlassen. Das Kreisgericht gewährte ihm die unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Gerichtskosten unter Nachzahlungsvorbehalt, verweigerte aber den Erlass der Kosten für den Datenträger. Das Kantonsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, worauf der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde in Zivilsachen gegen den kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege im Scheidungsverfahren grundsätzlich zulässig ist. Auf die Beschwerde trat es jedoch nicht ein, weil der Beschwerdeführer keinen genügenden reformatorischen Antrag stellte und seine Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügte. Er setzte sich nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander, insbesondere zum Kostenerlass für den Datenträger, zur Entscheidbefugnis der verfahrensleitenden Richterin trotz Ausstandsbegehren sowie zu den gerügten Zustell- und Aktenvermerken.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der kantonsgerichtliche Entscheid bestehen, wonach der Erlass der Kosten für den Datenträger verweigert wurde.

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